Recht, Ethik, Public Health, Arbeits-, Sozial- und Rechtsmedizin umfassen in unserer Gewichtung rund 10 % des M2, etwa 32 von 320 Aufgaben. In der Mannheimer Auswertung bilden Hygiene (8,3), Arbeitsmedizin (7,3), Sozialmedizin (7,3) und Rechtsmedizin (7,0) zusammen etwa 30 von rund 311 Fragen. Das ist die Domäne mit den eindeutigsten Antworten: Paragrafen, Fristen und Zuständigkeiten stehen im Gesetz und lassen sich lernen. Wer sie ernst nimmt, holt hier die sichersten Punkte des ganzen Examens. Alle Rechtsangaben unten sind mit den Vorschriften auf gesetze-im-internet.de abgeglichen.
Eine Domäne, sieben Denkweisen
Die Themenliste vereint Recht (Patientenrechte, Betreuung, Schweigepflicht), Gesundheitssystem (SGB V), Prävention (Impfungen, Screening), Statistik (Epidemiologie, Studien), Arbeits- und Sozialmedizin, Rechtsmedizin und Ethik. Jede Denkweise hat ihre eigenen Aufgabentypen. Rechtsfragen verlangen das Abrufen einer Norm, Statistikfragen das Berechnen oder Bewerten, Ethikfragen das Abwägen nach anerkannten Prinzipien.
Themen und Prüfungslogik
| Thema | Was gefragt wird |
|---|---|
| Patientenrechtegesetz, Aufklärung und Einwilligung | Form, Zeitpunkt, Inhalt, Ausnahmen, Beweislast |
| Schweigepflicht und § 203 StGB | Reichweite, Offenbarung, Gehilfen, Strafrahmen |
| Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung | Voraussetzungen, Wirkung, Konfliktfälle |
| Unterbringung und Zwangsmaßnahmen | Genehmigung, Gefahr im Verzug, Fixierung |
| Leichenschau und Todesbescheinigung | Sichere Todeszeichen, Zuständigkeit, Vorgehen |
| Nicht natürlicher Tod und Rechtsmedizin | Todesart, Polizei, Freigabe der Bestattung |
| Forensische Aspekte | Misshandlung, Gewaltopfer, Spurensicherung, Dokumentation |
| Infektionsschutzgesetz | Meldepflichten, Fristen, Tätigkeitsverbote |
| Impfungen und STIKO | Empfehlungen, Indikations- und Standardimpfung, Kontraindikationen |
| Krebsfrüherkennung und Screening | Voraussetzungen eines Screenings, Kennzahlen, Richtlinien |
| Epidemiologie und Biometrie | Sensitivität, Spezifität, Vorhersagewerte, Risikomaße |
| Evidenzbasierte Medizin und Leitlinien | Studientypen, Bias, Evidenzgrade |
| Arbeitsmedizin und Berufskrankheiten | Anzeige, Zuständigkeit, Prävention |
| Sozialmedizin und Rehabilitation | Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Leistungen |
| Gesundheitssystem und Qualitätssicherung | SGB V, G-BA, Kassenärztliche Vereinigung |
| Medizinethik und Entscheidungen am Lebensende | Prinzipien, Therapiezieländerung, Palliation |
| Transplantationsgesetz und Organspende | Erklärung, Widerspruch, Voraussetzungen der Entnahme |
| Hygiene, Prävention, Gesundheitsförderung | Maßnahmen, Isolierung, Händehygiene |
Die verifizierten Rechtsfakten
Patientenrechte nach BGB
- Die Patientenakte wird zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt, sofern keine andere Frist gilt. Berichtigungen sind nur zulässig, wenn der Originalinhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben, auch in der elektronischen Akte (§ 630f).
- Aufklärung erfolgt mündlich durch den Behandelnden oder eine entsprechend ausgebildete Person, ergänzend in Textform, rechtzeitig und verständlich. Unterschriebene Unterlagen sind in Kopie auszuhändigen. Sie ist entbehrlich bei unaufschiebbaren Maßnahmen oder ausdrücklichem Verzicht. Alternativen sind zu nennen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte Methoden wesentlich unterschiedliche Belastungen, Risiken oder Heilungschancen haben. Minderjährige und Einwilligungsunfähige sind zusätzlich entsprechend ihrem Verständnis aufzuklären, soweit es ihrem Wohl nicht widerspricht (§ 630e).
- Beweislast (§ 630h): Der Behandelnde muss Einwilligung und ordnungsgemäße Aufklärung beweisen. Eine nicht dokumentierte wesentliche Maßnahme gilt als nicht durchgeführt. Bei grobem Behandlungsfehler wird die Kausalität vermutet.
- Notvertretungsrecht unter Ehegatten (§ 1358): bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, längstens sechs Monate ab ärztlich dokumentiertem Beginn. Es gilt nicht bei Getrenntleben, entgegenstehendem Willen, Vollmacht oder Betreuer. Der Arzt bestätigt die Voraussetzungen schriftlich.
- Patientenverfügung (§ 1827): Schriftform, Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit. Der Betreuer prüft, ob sie auf die aktuelle Lage passt, sonst gilt der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte. Sie ist jederzeit formlos widerrufbar und gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
- Freiheitsentziehende Unterbringung durch den Betreuer (§ 1831): nur bei Gefahr der Selbsttötung oder Selbstschädigung oder notwendiger Behandlung bei fehlender Einsichtsfähigkeit. Genehmigung durch das Betreuungsgericht, ohne vorherige Genehmigung nur bei Gefahr im Verzug mit unverzüglicher Nachholung. Gleiches gilt für mechanische Fixierung oder längere sedierende Medikation.
Strafrecht
- § 203 StGB: Verletzung der Schweigepflicht, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Qualifiziert bei Entgelt, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu zwei Jahre. Die Pflicht gilt über den Tod hinaus. Weitergabe an angestellte Gehilfen oder erforderlich beauftragte Dienstleister ist kein Offenbaren, wenn sie zur Mitwirkung erforderlich ist.
- § 323c StGB: unterlassene Hilfeleistung bei Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not, bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Hilfe muss erforderlich, zumutbar und möglich sein.
- § 218a StGB: Beratungsregelung mit Bescheinigung mindestens drei Tage vor dem Eingriff und höchstens zwölf Wochen seit der Empfängnis; medizinische Indikation ohne Fristgrenze; kriminologische Indikation höchstens zwölf Wochen; straflos nach Beratung bis 22 Wochen seit der Empfängnis bei Eingriff durch einen Arzt (Abs. 4).
Infektionsschutz, Transplantation, Leichenschau
- Namentliche Meldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis (§ 9 Abs. 3 IfSG). Namentlich laborpflichtig sind unter anderem der Direktnachweis von Tuberkulose, Hepatitis B, C und D, Masern, Poliovirus, Tollwut, Influenza und Neisseria meningitidis aus sterilen Materialien (§ 7 Abs. 1). Nichtnamentlich gemeldet werden unter anderem Syphilis, HIV, Echinococcus und konnatale Toxoplasmose (§ 7 Abs. 3).
- Tätigkeitsverbote in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 Abs. 1): unter anderem Cholera, Diphtherie, EHEC, Hib-Meningitis, Impetigo contagiosa, Keuchhusten, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken, Mumps, Röteln, Scharlach, Shigellose, Skabies, Typhus, Virushepatitis A oder E, Windpocken sowie Kinder unter sechs Jahren mit infektiöser Gastroenteritis. Ausscheider bestimmter Erreger nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts (§ 34 Abs. 2).
- Organspende: Erklärung ab 16 Jahren, Widerspruch ab 14 Jahren; bei widersprüchlichen Erklärungen gilt die jüngste (§ 2 TPG). Entnahme nur mit Einwilligung, nach Feststellung des Todes durch einen Arzt, nicht bei Widerspruch oder ohne festgestellten irreversiblen Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Angehörige sind über die Entnahme zu unterrichten (§ 3 TPG).
- Leichenschau (Landesrecht, Beispiel Baden-Württemberg): unverzüglich, Feststellung von Tod, Todeszeit, Todesart und Todesursache. Bei nicht natürlichem Tod Polizei, kein Entkleiden, Totenschein erst nach schriftlicher Freigabe durch Staatsanwaltschaft oder Amtsrichter. Notärzte und an der Behandlung beteiligte Ärzte stellen nur den Tod fest.
Drei typische Fallen
- Bundesrecht gegen Landesrecht. Die Leichenschau regelt das Bestattungsrecht der Länder, die Unterbringung nach PsychKG ebenfalls. Das BGB und das StGB gelten bundesweit. Prüfen Sie in der Aufgabe, welches System gefragt ist.
- Namentlich gegen nichtnamentlich. Zwei Listen, die ähnlich aussehen. Lernen Sie sie nebeneinander und prüfen Sie den Wortlaut der Aufgabe: Wer meldet, labor oder Arzt?
- Statistik auf dem Papier. Sensitivität und Spezifität werden verwechselt, positive Vorhersagewerte hängen von der Prävalenz ab. Rechnen Sie mit einer Vierfeldertafel, nicht im Kopf.
So wiederholen Sie die Domäne
- Vier Lerntage: Tag 1 Patientenrechte und Strafrecht, Tag 2 IfSG, Impfungen, Screening, Tag 3 Statistik, Evidenz, Gesundheitssystem, Tag 4 Arbeits-, Sozial- und Rechtsmedizin, Ethik.
- Paragrafenkarten. Eine Karte je Norm mit der einen Frage, die sie beantwortet.
- Wöchentlich eine Stunde Recht. Kurz, aber regelmäßig. Das ist effektiver als ein Block kurz vor dem Examen.
- Vierfeldertafel üben. Zehn Aufgaben pro Woche, bis das Schema automatisch ist.
Drei Denkwege aus Aufgabenmustern
Die folgenden Muster sind eigene Beispiele zur Veranschaulichung, keine Prüfungsfragen und keine Antwortoptionen. Sie zeigen, in welcher Reihenfolge Sie eine Vignette lesen und entscheiden.
Ein bewusstloser Patient und eine Ehefrau, die entscheiden will
Hier greift das Notvertretungsrecht unter Ehegatten (§ 1358 BGB): längstens sechs Monate, nicht bei Getrenntleben, entgegenstehendem Willen, Vollmacht oder Betreuer, und der Arzt bestätigt schriftlich die Voraussetzungen. Gibt es eine Patientenverfügung, prüft der Betreuer, ob sie auf die Lage passt (§ 1827 BGB). Dokumentieren Sie die Grundlage der Entscheidung.
Die Mutter eines 17-Jährigen fragt nach dem Befund
Die Schweigepflicht (§ 203 StGB) gilt auch gegenüber den Eltern, sofern nicht die Einwilligung des Patienten oder eine Rechtfertigung vorliegt. Die Aufklärung Minderjähriger richtet sich zusätzlich nach ihrem Verständnis (§ 630e Abs. 5 BGB). Die Option, einfach zu informieren, weil die Mutter besorgt ist, ist falsch.
Masernverdacht in der Praxis
Die namentliche Meldung erfolgt spätestens 24 Stunden nach Kenntnis an das Gesundheitsamt. Für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen gilt das Besuchsverbot nach § 34 IfSG, die Wiederzulassung setzt die ärztliche Feststellung voraus, dass keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist. Denken Sie an Kontaktpersonen und Impfstatus.
Checkliste vor dem Examen
- Sie kennen für Aufklärung, Dokumentation und Beweislast die Paragrafen des BGB und ihre Kerninhalte.
- Sie unterscheiden Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuung und Notvertretungsrecht.
- Sie wissen, wer was binnen 24 Stunden meldet und welche Tätigkeitsverbote gelten.
- Sie beherrschen die Todesfeststellung und die Regeln bei nicht natürlichem Tod.
- Sie rechnen Screening-Kennzahlen sicher.
Mehr im Zusammenhang: High-Yield-Themen, Psychiatrie und Gynäkologie.
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Frequently asked questions
Wie lange wird die Patientenakte aufbewahrt?
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, sofern keine andere Frist gilt (§ 630f Abs. 3 BGB).
Wie lange gilt das Notvertretungsrecht unter Ehegatten?
Längstens sechs Monate ab ärztlich dokumentiertem Beginn (§ 1358 BGB). Es gilt nicht bei Getrenntleben, entgegenstehendem Willen, Vollmacht oder Betreuer.
Binnen welcher Frist erfolgt die namentliche Meldung nach IfSG?
Spätestens 24 Stunden nach Kenntnis an das zuständige Gesundheitsamt (§ 9 Abs. 3 IfSG).
Ab welchem Alter kann man einer Organspende zustimmen oder widersprechen?
Erklärung zur Organspende ab 16 Jahren, Widerspruch ab 14 Jahren. Bei widersprüchlichen Erklärungen gilt die jüngste (§ 2 TPG).
Gilt die Leichenschau-Regelung bundesweit gleich?
Nein, sie ist Landesrecht. Unsere Angaben stammen aus dem Beispiel Baden-Württemberg. In Antworten kennzeichnen Sie das Landesrecht.